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JZ 2008 145

Obergericht, Justizkommission — JZ 2008 145

Zug OG · 2009-02-19 · Deutsch ZG

Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 79 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG. – Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG steht auch dann still, wenn der Gläubiger im vorgängig zum Betreibungsverfahren eingeleiteten Forderungsprozess aus prozessualen Gründen nicht die Beseitigung des im fraglichen Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags verlangen kann.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3.1 Die Lehre erachtet es als zulässig, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsver- fahren die Rüge der Verwirkung der Betreibung vorbringt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist restriktiver: Für diese Frage sind grundsätzlich die Aufsichts- behörden zuständig, während der Rechtsöffnungsrichter nur darüber befinden kann, wenn die Verwirkung sich als offensichtlich herausstellt (BGE 125 III 45 ff. = Pra 1999 Nr. 57).

E. 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand des Beschwerdeführers, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. sei infolge Ablaufs der einjährigen Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt, verworfen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit der oben stehenden Begründung Be- schwerde bei der Justizkommission des Obergerichts erhoben. Ob die Verwirkung der Betreibung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, kann offen bleiben. So ist die Justizkommission nicht nur Rechtsmittelinstanz des Rechtsöffnungsrichters. Viel- mehr amtet sie auch als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ist damit ohnehin zuständig, über die Verwirkung der Betreibung zu befinden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden.

E. 4.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechts- kräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stel- len (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi- schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). 269

Schuldbetreibung und Konkurs

E. 4.2 In BGE 106 III 120 ff. erkannte das Bundesgericht, dass die Verwirkungsfristen

der Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG stillstehen, bis über die im Zeitpunkt der

Zustellung des Zahlungsbefehls hängige Anerkennungsklage rechtskräftig ent-

schieden ist. Im fraglichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die Frist nach

Art. 88 Abs. 2 SchKG ruhe, solange der Gläubiger nicht in der Lage sei, den endgül-

tigen und vollstreckbaren Charakter des Urteils, das den Rechtsvorschlag aufhebe,

urkundlich zu beweisen (BGE 106 III 123). Aufgrund dessen könnte man anneh-

men, das Bundesgericht setze für den Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG

voraus, dass im materiellrechtlichen Verfahren, das vorgängig zur Einleitung des

Betreibungsverfahrens angehoben worden war, nicht nur über die eingeklagte

Forderung, sondern auch über die Aufhebung des im fraglichen Betreibungsverfah-

rens erhobenen Rechtsvorschlags entschieden wurde. Diese Ansicht wird aber da-

durch relativiert, dass das Bundesgericht im oben zitierten Entscheid den Zweck

von Art. 88 Abs. 2 SchKG darin erblickt, eine übermässige Verlängerung der Dauer

der Betreibung zu verhindern, indem sie gegenüber dem Gläubiger, der sich nicht

um das Vollstreckungsvefahren kümmert, die Verwirkung eintreten lässt (BGE 106

III 122 f.). Der Sinn und Zweck von Art. 88 Abs. 2 SchKG besteht somit nicht darin,

einen Gläubiger zu sanktionieren, dem es im vorgängig zum Betreibungsverfahren

eingeleiteten Forderungsprozess aus prozessualen Gründen verwehrt ist, in Ergän-

zung seiner Forderungsklage um Beseitigung des nachträglich vom Gläubiger erho-

benen Rechtsvorschlags nachzusuchen. Wollte man anders entscheiden, hätte

dies zur Folge, dass kantonale Verfahrensbestimmungen, die eine Klageergänzung

bzw. -änderung in einem bestimmten Verfahrensstadium als unzulässig erklären,

dem Gläubiger die Fortsetzung der nachträglich angehobenen Betreibung, die mit

Rechtsvorschlag gestoppt wurde, verunmöglichen. Angesichts des in Art. 49

Abs. 1 BV verankerten Vorrangs des Bundesrechts vor dem kantonalen Recht ist

dieses Resultat nicht haltbar. Somit muss die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG auch

dann still stehen, wenn der Gläubiger im vorgängig zum Betreibungsverfahren ein-

geleiteten Forderungsprozess aus prozessualen Gründen nicht die Beseitigung des

im fraglichen Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags verlangen kann.

Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens beginnt die Frist nach Art. 88

Abs. 2 SchKG allerdings bis zur Einleitung des Rechtsöffnungsprozesses zu laufen.

Nach dessen rechtskräftigen Erledigung hat der Gläubiger sodann innert der noch

verbleibenden Frist das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

E. 5 Der Beschwerdegegner leitete am 30. April 2007, nachdem der Beschwerdefüh- rer zuvor am 17. Januar 2007 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. De- zember 2006 Berufung an das Obergericht erklärt hatte, die Betreibung gegen den Letzteren ein für die ihm vom Kantonsgericht zugesprochene Forderung und 270

Schuldbetreibung und Konkurs Prozessentschädigung. Gegen den am 29. Mai 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes X. erhob der Beschwerdegegner am gleichen Tag Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren vor der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts mit Eingabe vom 19. Juli 2007 um Auf- hebung des Rechtsvorschlags ersuchte. Zwar hätte der Beschwerdegegner mit diesem Begehren nicht rund 1 1⁄2 Monate zuwarten müssen. Vielmehr hätte er den Antrag auf Aufhebung des Rechtsvorschlags bereits unmittelbar nach dessen Erhe- bung Ende Mai 2007 stellen können. Indes hätte es nichts daran geändert, dass die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts auch in diesem Fall auf die Klageän- derung nicht eingetreten wäre. So war die Frist für eine allfällige Anschlussberu- fung, mit der gemäss den Erwägungen im Urteil der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 eine allenfalls zulässige Klageänderung spätes- tens hätte eingereicht werden müssen, bereits am 1. März 2007 abgelaufen. Dem Beschwerdegegner war es damit aus prozessrechtlichen Gründen verwehrt, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen, selbst wenn er diesen Antrag un- mittelbar nach der Erhebung des Rechtsvorschlags gestellt hätte. Dies darf ihm – wie oben ausgeführt – nicht zum Nachteil gereichen. Angesichts dessen, dass der Rechtsvorschlag gegen den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. zuge- stellten Zahlungsbefehl während des hängigen Forderungsprozesses erfolgte, be- gann die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erst nach der Ende August 2008 erfolg- ten Zustellung des rechtskräftigen Urteils der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 an den Beschwerdegegner zu laufen (vgl. BGE 106 III 51 ff. = Pra 70 Nr 66). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG war damit im Zeitpunkt des vom Beschwerdegegner am 23. Oktober 2008 beim Kantonsgericht anhängig gemachten Rechtsöffnungsgesuchs fraglos noch nicht abgelaufen und ruhte seither. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Rechtsöffnungsrichter dem Beschwerdegegner gestützt auf das rechtskräftige Urteil der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 defini- tive Rechtsöffnung erteilte für insgesamt CHF 1’210’962.15 (Forderungsbetrag von CHF 1’120’962.15 zuzüglich der für das kantonsgerichtliche Verfahren zugespro- chenen Parteientschädigung von CHF 90’000.–) nebst Zins zu 5 % auf CHF 1’120.962.15 seit 30. Juli 1996. Justizkommission, 19. Februar 2009 271

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 79 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG. – Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG steht auch dann still, wenn der Gläubiger im vorgängig zum Betreibungsverfahren eingeleiteten Forderungspro- zess aus prozessualen Gründen nicht die Beseitigung des im fraglichen Betrei- bungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags verlangen kann. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Lehre erachtet es als zulässig, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsver- fahren die Rüge der Verwirkung der Betreibung vorbringt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist restriktiver: Für diese Frage sind grundsätzlich die Aufsichts- behörden zuständig, während der Rechtsöffnungsrichter nur darüber befinden kann, wenn die Verwirkung sich als offensichtlich herausstellt (BGE 125 III 45 ff. = Pra 1999 Nr. 57). 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand des Beschwerdeführers, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. sei infolge Ablaufs der einjährigen Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt, verworfen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit der oben stehenden Begründung Be- schwerde bei der Justizkommission des Obergerichts erhoben. Ob die Verwirkung der Betreibung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, kann offen bleiben. So ist die Justizkommission nicht nur Rechtsmittelinstanz des Rechtsöffnungsrichters. Viel- mehr amtet sie auch als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ist damit ohnehin zuständig, über die Verwirkung der Betreibung zu befinden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden. 4.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechts- kräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stel- len (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi- schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). 269

Schuldbetreibung und Konkurs 4.2 In BGE 106 III 120 ff. erkannte das Bundesgericht, dass die Verwirkungsfristen der Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG stillstehen, bis über die im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls hängige Anerkennungsklage rechtskräftig ent- schieden ist. Im fraglichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG ruhe, solange der Gläubiger nicht in der Lage sei, den endgül- tigen und vollstreckbaren Charakter des Urteils, das den Rechtsvorschlag aufhebe, urkundlich zu beweisen (BGE 106 III 123). Aufgrund dessen könnte man anneh- men, das Bundesgericht setze für den Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG voraus, dass im materiellrechtlichen Verfahren, das vorgängig zur Einleitung des Betreibungsverfahrens angehoben worden war, nicht nur über die eingeklagte Forderung, sondern auch über die Aufhebung des im fraglichen Betreibungsverfah- rens erhobenen Rechtsvorschlags entschieden wurde. Diese Ansicht wird aber da- durch relativiert, dass das Bundesgericht im oben zitierten Entscheid den Zweck von Art. 88 Abs. 2 SchKG darin erblickt, eine übermässige Verlängerung der Dauer der Betreibung zu verhindern, indem sie gegenüber dem Gläubiger, der sich nicht um das Vollstreckungsvefahren kümmert, die Verwirkung eintreten lässt (BGE 106 III 122 f.). Der Sinn und Zweck von Art. 88 Abs. 2 SchKG besteht somit nicht darin, einen Gläubiger zu sanktionieren, dem es im vorgängig zum Betreibungsverfahren eingeleiteten Forderungsprozess aus prozessualen Gründen verwehrt ist, in Ergän- zung seiner Forderungsklage um Beseitigung des nachträglich vom Gläubiger erho- benen Rechtsvorschlags nachzusuchen. Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass kantonale Verfahrensbestimmungen, die eine Klageergänzung bzw. -änderung in einem bestimmten Verfahrensstadium als unzulässig erklären, dem Gläubiger die Fortsetzung der nachträglich angehobenen Betreibung, die mit Rechtsvorschlag gestoppt wurde, verunmöglichen. Angesichts des in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Vorrangs des Bundesrechts vor dem kantonalen Recht ist dieses Resultat nicht haltbar. Somit muss die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG auch dann still stehen, wenn der Gläubiger im vorgängig zum Betreibungsverfahren ein- geleiteten Forderungsprozess aus prozessualen Gründen nicht die Beseitigung des im fraglichen Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlags verlangen kann. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens beginnt die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG allerdings bis zur Einleitung des Rechtsöffnungsprozesses zu laufen. Nach dessen rechtskräftigen Erledigung hat der Gläubiger sodann innert der noch verbleibenden Frist das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

5. Der Beschwerdegegner leitete am 30. April 2007, nachdem der Beschwerdefüh- rer zuvor am 17. Januar 2007 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. De- zember 2006 Berufung an das Obergericht erklärt hatte, die Betreibung gegen den Letzteren ein für die ihm vom Kantonsgericht zugesprochene Forderung und 270

Schuldbetreibung und Konkurs Prozessentschädigung. Gegen den am 29. Mai 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes X. erhob der Beschwerdegegner am gleichen Tag Rechtsvorschlag, worauf der Beschwerdegegner im Berufungsverfahren vor der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts mit Eingabe vom 19. Juli 2007 um Auf- hebung des Rechtsvorschlags ersuchte. Zwar hätte der Beschwerdegegner mit diesem Begehren nicht rund 1 1⁄2 Monate zuwarten müssen. Vielmehr hätte er den Antrag auf Aufhebung des Rechtsvorschlags bereits unmittelbar nach dessen Erhe- bung Ende Mai 2007 stellen können. Indes hätte es nichts daran geändert, dass die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts auch in diesem Fall auf die Klageän- derung nicht eingetreten wäre. So war die Frist für eine allfällige Anschlussberu- fung, mit der gemäss den Erwägungen im Urteil der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 eine allenfalls zulässige Klageänderung spätes- tens hätte eingereicht werden müssen, bereits am 1. März 2007 abgelaufen. Dem Beschwerdegegner war es damit aus prozessrechtlichen Gründen verwehrt, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen, selbst wenn er diesen Antrag un- mittelbar nach der Erhebung des Rechtsvorschlags gestellt hätte. Dies darf ihm – wie oben ausgeführt – nicht zum Nachteil gereichen. Angesichts dessen, dass der Rechtsvorschlag gegen den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. zuge- stellten Zahlungsbefehl während des hängigen Forderungsprozesses erfolgte, be- gann die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erst nach der Ende August 2008 erfolg- ten Zustellung des rechtskräftigen Urteils der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 an den Beschwerdegegner zu laufen (vgl. BGE 106 III 51 ff. = Pra 70 Nr 66). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG war damit im Zeitpunkt des vom Beschwerdegegner am 23. Oktober 2008 beim Kantonsgericht anhängig gemachten Rechtsöffnungsgesuchs fraglos noch nicht abgelaufen und ruhte seither. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Rechtsöffnungsrichter dem Beschwerdegegner gestützt auf das rechtskräftige Urteil der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 19. August 2008 defini- tive Rechtsöffnung erteilte für insgesamt CHF 1’210’962.15 (Forderungsbetrag von CHF 1’120’962.15 zuzüglich der für das kantonsgerichtliche Verfahren zugespro- chenen Parteientschädigung von CHF 90’000.–) nebst Zins zu 5 % auf CHF 1’120.962.15 seit 30. Juli 1996. Justizkommission, 19. Februar 2009 271